Allgemeine Geschäftsbedingungen ZAPP HOLZ & STAHL

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(2) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebots unsererseits und dessen fristgerechter Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(3) Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Angebot genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligenBasiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Voraussetzung für die Einbehaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und die vollständige Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen sowie der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung. In die Lieferzeit nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d.h. die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzuzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller sobald als möglich mit. Die Bestimmungen des § 361 BGB Fixgeschäft werden ausgeschlossen.

(3) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Besteller eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Die Lieferung gilt für Lieferung ab Werk bei Abgabe der Versandbereitschaft als erfüllt. Der Besteller hat den Vertragsgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort – falls nicht anders vereinbart – im Lieferwerk – zu prüfen und zu übernehmen.

(2) Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen.

(3) Erfolgt diese Übernahme nicht binnen 8 Tagen, so gilt der Vertragsgegenstand ebenfalls als ordnungsgemäß abgenommen.

(4) Die den Lieferschein unterzeichneten Personen gelten gegenüber uns als zur Abnahme des Vertragsgegenstandes als bevollmächtigt, sowie der Lieferschein durch Unterzeichnung als anerkannt.

(5) Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, bzw. überführt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkgeländes die Gefahr des zufälligen Untergangs, oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Vertragsgegenstandes vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Fracht- bzw. Überführungskosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Vertragsgegenstand bleibt Eigentum von uns bis zur Erfüllung sämtlicher unsere gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt nicht im Falle der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des von uns gelieferten Vertragsgegenstandes bei unserem Besteller.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt der gelieferte Vertragsgegenstand einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir den Vertragsgegenstand vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, überm..iger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen, ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der von uns gelieferte Vertragsgegenstand nachträglich nach einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung und Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter, Verwendung von Nicht-Original-Teilen sowie infolge anderer Gründe, die Zapp nicht zu vertreten hat. Für zugekaufte Produkte übernimmt Zapp lediglich Gewähr im Rahmen der Garantieverpflichtung des Unterlieferanten. Die Gewährleistung bezieht sich in diesem Falle nur auf das Produkt, nicht auf den Aus- bzw. Einbau der zugekauften Produkte.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solchegesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand Juni 2019